MIV-Ferienimmobilien GmbH
Fincas, Ferienhäuser und Ferienwohnungen auf Mallorca

Vermittlungsbedingungen von MIV-Ferienimmobilien GmbH

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle Ihrer Buchung Inhalt des Vermittlungsvertrages, den Sie nachfolgend "Kunde" genannt, mit der Firma MIV-FerienImmobilien GmbH, Vermittlungsagentur für Ferienobjekte, nachfolgend "MIV" abgekürzt, bezüglich der Ferienwohnung/des Ferienhauses abschließen. "Ferienwohnung", bzw. "Ferienhaus" werden nachfolgend einheitlich "Feriendomizil" genannt. Die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen regeln gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Eigentümer/Vermieter mit dem der Vertrag durch die Vermittlung von MIV zustande kommt. Der Eigentümer, bzw. Vermieter des Feriendomzils wird nachfolgend aus Vereinfachungsgründen als "Vermieter" bezeichnet. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

1. Stellung und Leistungen von MIV, Anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. MIV bietet auf seinen Internetseiten die Vermittlung fremder Leistungen, nämlich von Verträgen mit den Vermietern der Feriendomizile an. MIV hat daher lediglich die Stellung eines Vermittlers zwischen dem Kunden und dem Vermieter. Dies gilt nicht, soweit MIV nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen bezüglich des Feriendomizils als eigene zu erbringen..

1.2. Die Rechte und Pflichten von MIV als Vermittler ergeben sich aus diesen Vermittlungsbedingungen, etwaigen ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung).

1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vermieter gelten ausschließlich die für diesen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die mit diesem getroffenen Vereinbarungen.

1.4. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Regelungen bezüglich des Aufenthalts sowie der Rechte und Pflichten von Kunde und Vermieter enthalten, werden diese Vereinbarungen durch MIV als Vertreter namens und in Vollmacht des Vermieters getroffen und Inhalt des mit diesem durch Vermittlung von MIV zustande kommenden Vertrags.

2. Buchungsablauf

2.1. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax, per eMail, oder über das Internet erfolgen.

2.2. Mit der Buchung bietet der Kunde dem Vermieter des Feriendomizils, vertreten durch MIV, den Abschluss des Vertrages auf der Grundlage der Beschreibung des Feriendomzils, aller ergänzenden Angaben im Prospekt, bzw. im Internet  insbesondere den/der (Bezeichnung der so genannten Allgemeine Leistungsbeschreibung einfügen) - soweit der Kunde von diesen Angaben und Hinweisen vor der Buchung als Vertragsgrundlage Kenntnis nehmen kann - und dieser Vermittlungsbedingungen verbindlich an.

2.3. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich für Kunde und Vermieter mit der durch MIV als Vertreter des Vermieters erfolgenden, schriftlichen, per Telefax oder in elektronischer Textform übermittelten Buchungsbestätigung zu Stande. Bei Buchungen kürzer als eine Woche vor Belegungsbeginn kann die Buchungsbestätigung rechtsverbindlich auch in telefonischer Form erfolgen.

3. Zahlungsabwicklung

3.1. MIV ist hinsichtlich aller Zahlungen, auch bezüglich Rücktrittskosten und sonstigen Zahlungen an den Vermieter, Inkassobevollmächtigte des Vermieters.

3.2. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung), ist eine Anzahlung fällig. Deren Höhe ergibt sich aus der Beschreibung des Feriendomzils und der hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Die Höhe der Anzahlung ist in der Vermittlungsbestätigung genannt und ist innerhalb von 7 Tagen an MIV zu bezahlen, wobei MIV der Betrag innerhalb dieser Frist gutgeschrieben sein muss. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet.

3.3. Die Restzahlung ist, entsprechend den Angaben in der Buchungsbestätigung, vor Ort bei der Ankunft und vor Bezug des Feriendomizils ihn bar zu bezahlen.

3.4. Geht die Anzahlung und bei MIV nicht innerhalb dieser Frist ein, obwohl das Ferienobjekt vertragsgemäß zur Verfügung steht und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist MIV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung namens und in Vollmacht des Vermieters dessen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und dem Kunden namens des Vermieters pauschalierte Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 4.2 zu berechnen.

3.5. Soweit der Vermieter zur vertragsgemäßen Überlassung des gebuchten Objekts bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf Bezug des Objektes und auf die vertraglichen Leistungen.

4. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

4.1. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Verträgen über Feriendomizile gegenüber Vermietern im In- und Ausland kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Dem Kunden wird jedoch bei den von MIV vermittelten Verträgen durch den Vermieter vertraglich ein Rücktrittsrecht entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeräumt. Die Rücktrittserklärung kann ausschließlich an MIV als Vertreter des Vermieters gerichtet werden. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären..

4.2. Die Vermieter können durch MIV als Inkassobevollmächtigte im Falle des Rücktritts folgende pauschalen Rücktrittskosten erheben, bei deren Berechnung ersparte Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung des Feriendomzils berücksichtigt sind. Diese pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen:

  1. Bis 90 Tage vor Belegungsbeginn 25%
  2. Vom 89. bis 65. Tag vor Belegungsbeginn 35%
  3. Vom 64. bis 45. Tag vor Belegungsbeginn 50%
  4. Vom 44. bis 10. Tag vor Belegungsbeginn 75%
  5. Vom 9. Tag vor Belegungsbeginn und bei Nichtanreise 90%

4.3. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, direkt dem Vermieter gegenüber oder gegenüber MIV nachzuweisen, dass dem Vermieter tatsächlich kein oder ein wesentlich geringer Ausfall entstanden ist, als die jeweils geltend gemachte pauschale Entschädigung. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde nur zu Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet.

4.4. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, an Stelle der pauschalen Entschädigung den konkreten Ausfall geltend zu machen, welcher in diesem Fall dem Kunden gegenüber zu beziffern und zu belegen ist.

4.5. In jedem Fall eines Rücktritts ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe des Buchungsvertrages, eine Ersatzperson zu benennen, die mit allen Rechten und Pflichten in den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag eintritt. Der Vermieter kann selbst oder durch MIV als Vertreter dem Eintritt der Ersatzperson in den Vertrag widersprechen, wenn dieser oder seine mitreisenden Personen den vertraglichen Vereinbarungen nicht entsprechen oder sonstige vertragswesentliche Umstände bei der Ersatzperson oder ihren Mitreisenden nicht gegeben sind.

4.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Abdeckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich empfohlen. Diese kann über MIV abgeschlossen werden..

4.7. Ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung von Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, der Belegungsdauer, gebuchter Zusatzleistungen oder sonstiger wesentlicher Vertragsumstände (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des Kunden tatsächlich vorgenommen, so kann MIV namens des Eigentümers bis 90 Tage vor Belegungsbeginn ein Umbuchungsentgelt von 25,- EUR pro Umbuchung verlangen. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, falls möglich, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Rücktritt durch den Vermieter

5.1. Wird die Vertragsdurchführung infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt so kann der Kunde wie auch der Vermieter, dieser vertreten durch MIV, den Vertrag kündigen. Für diesen Fall wird die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 651 j Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vorschriften, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, vereinbart.

5.2. Der Vermieter, bzw. dessen örtliche Bevollmächtigte oder MIV als deren Vertreter, können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn der Kunde und/oder seine Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stören oder wenn diese sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Feriendomzils und des Inventars sowie eines schuldhaften Verstoßes gegen die besonderen Obliegenheiten nach Ziffer 11. dieser Bedingungen. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Vermieter den Anspruch auf den Gesamtpreis; der Vermieter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus einer anderweitigen Belegung des Feriendomzils erlangt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

6.1. Nimmt der Kunde vertragliche Leistungen, die ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Vermieter oder von MIV zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.

6.2. Der Vermieter bezahlt an den Kunden jedoch diejenigen Beträge zurück, die er aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt.

6.3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die ihm durch einen unverschuldeten Abbruch des Aufenthalts entstehenden Kosten nur durch eine besondere Reiseabbruchversicherung abgedeckt werden können und nicht durch eine gewöhnliche Reiserücktrittskostenversicherung abgedeckt sind. Eine solche Reiseabbruchversicherung ist im Preis für das Feriendomizil nicht enthalten. Der Abschluss wird empfohlen.

7. Kaution

7.1. Der Vermieter ist berechtigt, nach Vertragsabschluss, bei Einzug oder bei Schlüsselübergabe (soweit dies, z.B. bei Spätanreise oder Schlüsselhinterlegung nicht möglich ist auch noch später) eine Kaution zu verlangen, soweit sich dies aus der Beschreibung des Feriendomzils und/oder der Buchungsbestätigung ergibt. Bei einigen Objekten ist die Kaution, soweit dies in der Vermittlungsbestätigung vermerkt ist, zusammen mit der Anzahlung an MIV als Inkassobevollmächtigten des Vermieters zu bezahlen.

7.2. Das Kautionsverhältnis kommt ausschließlich inzwischen dem Kunden und dem Vermieter zu Stande. MIV treffen keinerlei Verpflichtungen zur Abrechnung oder Rückzahlung der Kaution.

7.3. Die Kaution dient zur Deckung von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Kaminholz, der Kosten für die Endreinigung sowie der Kosten für sonstige, vor Ort in Anspruch genommene Zusatzleistungen.

7.4. Weisen das Feriendomizil und/oder seine Einrichtungen bei der Rückgabe Schäden auf, bei denen begründeter Anlass besteht, dass diese vom Kunden oder seinen Mitreisenden zu vertreten sind, so ist der Vermieter berechtigt, die zur Deckung des Schadens voraussichtlich entstehenden Kosten von der Kaution einzubehalten.

7.5. Der Vermieter erteilt eine Abrechnung der Kaution bei Abreise des Kunden, zahlt den zurück zu erstattenden Kautionsbetrag in bar aus und/oder macht von ihm beanspruchte Einbehalte geltend. Dem Kunden bleiben im Falle eines solchen Einbehalt alle Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs, auf den der Einbehalt gestützt wird, vorbehalten.

8. Obliegenheiten des Kunden gegenüber MIV und dem Vermieter, Kündigung durch den Kunden

8.1. Mängel der Vermittlungsleistung von MIV sind vom Kunden dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, soweit MIV in der Lage gewesen wäre, angemessene Abhilfe zu schaffen.

8.2. Mängel des Feriendomizils selbst, seiner Einrichtungen oder sonstige Mängel oder Störungen sind vom Kunden unverzüglich gegenüber der von MIV genannten Stelle, ohne besonderen Hinweis gegenüber dem Vermieter selbst, anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, bestehen keine Ansprüche des Kunden gegenüber dem Vermieter, soweit dieser in der Lage gewesen wäre, dem Mangel oder der Störung unmittelbar oder durch die Überlassung eines gleichwertigen anderen Feriendomizils abzuhelfen.

8.3. Damit dem Kunden bei Schäden am Ferienobjekt oder seiner Einrichtungen keine Nachteile bezüglich der Beweislage hinsichtlich seines Verschuldens oder Nichtverschuldens oder der Schadenshöhe entstehen, wird dringend empfohlen, wenn solche Schäden beim Bezug oder später festgestellt werden, diese dem Vermieter oder seinen hierfür benannten Beauftragten gegenüber unverzüglich auch dann anzeigen, wenn der Kunde solche Schäden nicht selbst verursacht hat und auch dann, wenn sie für ihn nicht störend sind.

8.4. Wird der Aufenthalt im Feriendomizil durch einen Mangel oder eine Störung, für die der Vermieter vertraglich einzustehen hat, erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag mit dem Vermieter kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels oder einer solchen Störung aus wichtigem, MIV erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermieter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragte, eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter oder dessen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

9. Haftung

Die vertragliche Haftung von MIV als Vermittler aus dem Vermittlungsvertrag ist, für jedwede Schäden des Kunden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Wert der vermittelten Leistung beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von MIV weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder MIV für einen Schaden allein aufgrund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.

10. Obliegenheiten gegenüber dem Feriendomizilanbieter

10.1. Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen und die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.

10.2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters sind Wechselbelegungen, also ein Wechsel oder eine Nachfolge von Personen, die das Feriendomizil tatsächlich bewohnen bzgl. einzelner Personen oder insgesamt nicht gestattet. Im Falle eines entsprechenden vertragswidrigen Verhaltens ist der Vermieter berechtigt, eine Mehrvergütung zu verlangen.

10.3. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. auf dem Grundstück ist nicht erlaubt.

10.4. Der Kunde verpflichtet sich, zugleich für seine Mitreisenden in deren Vertretung, das Feriendomizil und seine Einrichtungen pfleglich zu behandeln, und dem Vermieter alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden.

10.5. Räumlichkeiten, Anlagen oder Flächen, die im örtlichen Zusammenhang mit dem Feriendomizil stehen und in der Beschreibung des Feriendomizils oder entsprechender örtlicher Hinweise dahingehend bezeichnet sind, dass sie nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehören, dürfen vom Kunden und seinen Mitreisenden nicht betreten werden.

10.6. Haustiere dürfen nur mitgebracht werden, wenn

  1. dies in der Beschreibung des Objekts vorgesehen ist
  2. bei der Buchung zu Art, Rasse und Größe wahrheitsgemäße Angaben gemacht wurden
  3. in der Buchungsbestätigung eine ausdrückliche Zusage bezüglich der Gestaltung der Mitnahme erfolgt ist
  4. und die Tiere stubenrein und gut erzogen sind und den bei der Buchung gemachten Angaben entsprechen.
Betten und Sofas sind den Zweibeinern vorbehalten.

11. Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag, Verjährung

11.1. Sämtliche Ansprüche gegenüber MIV aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Kunde gegenüber MIV innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich vereinbarten letzten Aufenthaltstag geltend zu machen. Ansprüche bei Versäumen der Frist entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterblieb.

11.2. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von MIV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MIV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MIV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MIV beruhen.

11.3. Alle übrigen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.

11.4. Die Verjährung nach Ziffern 12.2 und 12.3 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde vom Anspruch und von MIV als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

11.5. Schweben zwischen dem Kunden und MIV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder MIV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und MIV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2. Der Kunde kann MIV nur an dessen Sitz verklagen.

12.3. Für Klagen MIV gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MIV vereinbart.

12.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

  1. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder europarechtlicher Vorschriften, die auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und MIV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
  2. wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
© Diese Vermittlungsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2002 - 2009
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Stand: 23.05.2012  05:32:28 Uhr