Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im
Falle Ihrer Buchung Inhalt des Vermittlungsvertrages, den Sie nachfolgend
"Kunde" genannt, mit der Firma MIV-FerienImmobilien GmbH, Vermittlungsagentur für
Ferienobjekte, nachfolgend "MIV" abgekürzt, bezüglich der Ferienwohnung/des
Ferienhauses abschließen. "Ferienwohnung", bzw. "Ferienhaus" werden
nachfolgend einheitlich "Feriendomizil" genannt. Die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen
regeln gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Eigentümer/Vermieter
mit dem der Vertrag durch die Vermittlung von MIV zustande kommt. Der Eigentümer,
bzw. Vermieter des Feriendomzils wird nachfolgend aus Vereinfachungsgründen als
"Vermieter" bezeichnet. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig
durch.
1. Stellung und Leistungen von MIV, Anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. MIV bietet auf seinen Internetseiten die Vermittlung fremder Leistungen,
nämlich von Verträgen mit den Vermietern der Feriendomizile an. MIV hat daher
lediglich die Stellung eines Vermittlers zwischen dem Kunden und dem Vermieter.
Dies gilt nicht, soweit MIV nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB den
Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen bezüglich des Feriendomizils
als eigene zu erbringen..
1.2. Die Rechte und Pflichten von MIV als Vermittler ergeben sich
aus diesen Vermittlungsbedingungen, etwaigen ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen,
hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Vorschriften
über die entgeltliche Geschäftsbesorgung).
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vermieter
gelten ausschließlich die für diesen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die
mit diesem getroffenen Vereinbarungen.
1.4. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Regelungen bezüglich des Aufenthalts
sowie der Rechte und Pflichten von Kunde und Vermieter enthalten, werden diese Vereinbarungen
durch MIV als Vertreter namens und in Vollmacht des Vermieters getroffen
und Inhalt des mit diesem durch Vermittlung von MIV zustande kommenden Vertrags.
2. Buchungsablauf
2.1. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax,
per eMail, oder über das Internet erfolgen.
2.2. Mit der Buchung bietet der Kunde dem Vermieter des Feriendomizils,
vertreten durch MIV, den Abschluss des Vertrages auf der Grundlage der Beschreibung
des Feriendomzils, aller ergänzenden Angaben im Prospekt, bzw. im Internet insbesondere
den/der (Bezeichnung der so genannten Allgemeine Leistungsbeschreibung einfügen)
- soweit der Kunde von diesen Angaben und Hinweisen vor der Buchung als Vertragsgrundlage
Kenntnis nehmen kann - und dieser Vermittlungsbedingungen verbindlich an.
2.3. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich für Kunde und Vermieter mit
der durch MIV als Vertreter des Vermieters erfolgenden, schriftlichen, per
Telefax oder in elektronischer Textform übermittelten Buchungsbestätigung zu Stande.
Bei Buchungen kürzer als eine Woche vor Belegungsbeginn kann die Buchungsbestätigung
rechtsverbindlich auch in telefonischer Form erfolgen.
3. Zahlungsabwicklung
3.1. MIV ist hinsichtlich aller Zahlungen, auch bezüglich Rücktrittskosten
und sonstigen Zahlungen an den Vermieter, Inkassobevollmächtigte des Vermieters.
3.2. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung), ist eine
Anzahlung fällig. Deren Höhe ergibt sich aus der Beschreibung des Feriendomzils
und der hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Die Höhe der
Anzahlung ist in der Vermittlungsbestätigung genannt und ist innerhalb von 7 Tagen
an MIV zu bezahlen, wobei MIV der Betrag innerhalb dieser Frist gutgeschrieben
sein muss. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet.
3.3. Die Restzahlung ist, entsprechend den Angaben in der Buchungsbestätigung,
vor Ort bei der Ankunft und vor Bezug des Feriendomizils ihn bar zu bezahlen.
3.4. Geht die Anzahlung und bei MIV nicht innerhalb dieser Frist
ein, obwohl das Ferienobjekt vertragsgemäß zur Verfügung steht und kein vertragliches
oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist MIV berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung namens und in Vollmacht des Vermieters dessen Rücktritt
vom Vertrag zu erklären und dem Kunden namens des Vermieters pauschalierte Rücktrittsgebühren
gemäß Ziffer 4.2 zu berechnen.
3.5. Soweit der Vermieter zur vertragsgemäßen Überlassung des gebuchten
Objekts bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf Bezug
des Objektes und auf die vertraglichen Leistungen.
4. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
4.1. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Verträgen über Feriendomizile
gegenüber Vermietern im In- und Ausland kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
Dem Kunden wird jedoch bei den von MIV vermittelten Verträgen durch den Vermieter
vertraglich ein Rücktrittsrecht entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeräumt.
Die Rücktrittserklärung kann ausschließlich an MIV als Vertreter des Vermieters
gerichtet werden. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären..
4.2. Die Vermieter können durch MIV als Inkassobevollmächtigte
im Falle des Rücktritts folgende pauschalen Rücktrittskosten erheben, bei deren
Berechnung ersparte Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung
des Feriendomzils berücksichtigt sind. Diese pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen:
- Bis 90 Tage vor Belegungsbeginn 25%
- Vom 89. bis 65. Tag vor Belegungsbeginn 35%
- Vom 64. bis 45. Tag vor Belegungsbeginn 50%
- Vom 44. bis 10. Tag vor Belegungsbeginn 75%
- Vom 9. Tag vor Belegungsbeginn und bei Nichtanreise 90%
4.3. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, direkt dem Vermieter
gegenüber oder gegenüber MIV nachzuweisen, dass dem Vermieter tatsächlich
kein oder ein wesentlich geringer Ausfall entstanden ist, als die jeweils geltend
gemachte pauschale Entschädigung. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde
nur zu Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet.
4.4. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, an Stelle der pauschalen Entschädigung
den konkreten Ausfall geltend zu machen, welcher in diesem Fall dem Kunden gegenüber
zu beziffern und zu belegen ist.
4.5. In jedem Fall eines Rücktritts ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe
des Buchungsvertrages, eine Ersatzperson zu benennen, die mit allen Rechten und
Pflichten in den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag eintritt. Der Vermieter
kann selbst oder durch MIV als Vertreter dem Eintritt der Ersatzperson in
den Vertrag widersprechen, wenn dieser oder seine mitreisenden Personen den vertraglichen
Vereinbarungen nicht entsprechen oder sonstige vertragswesentliche Umstände bei
der Ersatzperson oder ihren Mitreisenden nicht gegeben sind.
4.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer
Versicherung zur Abdeckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird
ausdrücklich empfohlen. Diese kann über MIV abgeschlossen werden..
4.7. Ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung
von Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, der Belegungsdauer,
gebuchter Zusatzleistungen oder sonstiger wesentlicher Vertragsumstände (Umbuchung)
besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des Kunden tatsächlich
vorgenommen, so kann MIV namens des Eigentümers bis 90 Tage vor Belegungsbeginn
ein Umbuchungsentgelt von 25,- EUR pro Umbuchung verlangen. Umbuchungswünsche, die
nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, falls möglich, nur nach Rücktritt vom
Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5. Rücktritt durch den Vermieter
5.1. Wird die Vertragsdurchführung infolge bei Vertragsabschluß nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
so kann der Kunde wie auch der Vermieter, dieser vertreten durch MIV, den
Vertrag kündigen. Für diesen Fall wird die entsprechende Anwendung der Vorschriften
des § 651 j Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vorschriften,
auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, vereinbart.
5.2. Der Vermieter, bzw. dessen örtliche Bevollmächtigte oder MIV
als deren Vertreter, können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn der
Kunde und/oder seine Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer
Abmahnung nachhaltig stören oder wenn diese sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere
im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Feriendomzils
und des Inventars sowie eines schuldhaften Verstoßes gegen die besonderen Obliegenheiten
nach Ziffer 11. dieser Bedingungen. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Vermieter
den Anspruch auf den Gesamtpreis; der Vermieter muss sich jedoch den Wert ersparter
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus einer anderweitigen
Belegung des Feriendomzils erlangt.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
6.1. Nimmt der Kunde vertragliche Leistungen, die ihm vertragsgemäß zur
Verfügung gestellt wurden, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer
Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Vermieter oder von MIV
zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht
kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.
6.2. Der Vermieter bezahlt an den Kunden jedoch diejenigen Beträge zurück,
die er aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt.
6.3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die ihm durch einen unverschuldeten
Abbruch des Aufenthalts entstehenden Kosten nur durch eine besondere Reiseabbruchversicherung
abgedeckt werden können und nicht durch eine gewöhnliche Reiserücktrittskostenversicherung
abgedeckt sind. Eine solche Reiseabbruchversicherung ist im Preis für das Feriendomizil
nicht enthalten. Der Abschluss wird empfohlen.
7. Kaution
7.1. Der Vermieter ist berechtigt, nach Vertragsabschluss, bei Einzug
oder bei Schlüsselübergabe (soweit dies, z.B. bei Spätanreise oder Schlüsselhinterlegung
nicht möglich ist auch noch später) eine Kaution zu verlangen, soweit sich dies
aus der Beschreibung des Feriendomzils und/oder der Buchungsbestätigung ergibt.
Bei einigen Objekten ist die Kaution, soweit dies in der Vermittlungsbestätigung
vermerkt ist, zusammen mit der Anzahlung an MIV als Inkassobevollmächtigten
des Vermieters zu bezahlen.
7.2. Das Kautionsverhältnis kommt ausschließlich inzwischen dem Kunden
und dem Vermieter zu Stande. MIV treffen keinerlei Verpflichtungen zur Abrechnung
oder Rückzahlung der Kaution.
7.3. Die Kaution dient zur Deckung von Nebenkosten wie Strom, Wasser,
Heizung, Kaminholz, der Kosten für die Endreinigung sowie der Kosten für sonstige,
vor Ort in Anspruch genommene Zusatzleistungen.
7.4. Weisen das Feriendomizil und/oder seine Einrichtungen bei der Rückgabe
Schäden auf, bei denen begründeter Anlass besteht, dass diese vom Kunden oder seinen
Mitreisenden zu vertreten sind, so ist der Vermieter berechtigt, die zur Deckung
des Schadens voraussichtlich entstehenden Kosten von der Kaution einzubehalten.
7.5. Der Vermieter erteilt eine Abrechnung der Kaution bei Abreise des
Kunden, zahlt den zurück zu erstattenden Kautionsbetrag in bar aus und/oder macht
von ihm beanspruchte Einbehalte geltend. Dem Kunden bleiben im Falle eines solchen
Einbehalt alle Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs, auf den der Einbehalt
gestützt wird, vorbehalten.
8. Obliegenheiten des Kunden gegenüber MIV und dem Vermieter, Kündigung durch den Kunden
8.1. Mängel der Vermittlungsleistung von MIV sind vom Kunden
dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt
diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag,
soweit MIV in der Lage gewesen wäre, angemessene Abhilfe zu schaffen.
8.2. Mängel des Feriendomizils selbst, seiner Einrichtungen oder sonstige
Mängel oder Störungen sind vom Kunden unverzüglich gegenüber der von MIV
genannten Stelle, ohne besonderen Hinweis gegenüber dem Vermieter selbst, anzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, bestehen keine Ansprüche
des Kunden gegenüber dem Vermieter, soweit dieser in der Lage gewesen wäre, dem
Mangel oder der Störung unmittelbar oder durch die Überlassung eines gleichwertigen
anderen Feriendomizils abzuhelfen.
8.3. Damit dem Kunden bei Schäden am Ferienobjekt oder seiner Einrichtungen
keine Nachteile bezüglich der Beweislage hinsichtlich seines Verschuldens oder Nichtverschuldens
oder der Schadenshöhe entstehen, wird dringend empfohlen, wenn solche Schäden beim
Bezug oder später festgestellt werden, diese dem Vermieter oder seinen hierfür benannten
Beauftragten gegenüber unverzüglich auch dann anzeigen, wenn der Kunde solche Schäden
nicht selbst verursacht hat und auch dann, wenn sie für ihn nicht störend sind.
8.4. Wird der Aufenthalt im Feriendomizil durch einen Mangel oder eine
Störung, für die der Vermieter vertraglich einzustehen hat, erheblich beeinträchtigt,
so kann der Kunde den Vertrag mit dem Vermieter kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm
die Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels oder einer solchen
Störung aus wichtigem, MIV erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn der Vermieter oder, soweit vorhanden und vertraglich als
Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragte, eine ihnen vom Kunden bestimmte
angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter oder
dessen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9. Haftung
Die vertragliche Haftung von MIV als Vermittler aus dem Vermittlungsvertrag
ist, für jedwede Schäden des Kunden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen
Wert der vermittelten Leistung beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von
MIV weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder MIV
für einen Schaden allein aufgrund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich
ist.
10. Obliegenheiten gegenüber dem Feriendomizilanbieter
10.1. Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl
belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche
angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen und die überzähligen
Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.
10.2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters sind Wechselbelegungen,
also ein Wechsel oder eine Nachfolge von Personen, die das Feriendomizil tatsächlich
bewohnen bzgl. einzelner Personen oder insgesamt nicht gestattet. Im Falle eines
entsprechenden vertragswidrigen Verhaltens ist der Vermieter berechtigt, eine Mehrvergütung
zu verlangen.
10.3. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. auf dem Grundstück ist
nicht erlaubt.
10.4. Der Kunde verpflichtet sich, zugleich für seine Mitreisenden
in deren Vertretung, das Feriendomizil und seine Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
und dem Vermieter alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich
zu melden.
10.5. Räumlichkeiten, Anlagen oder Flächen, die im örtlichen Zusammenhang
mit dem Feriendomizil stehen und in der Beschreibung des Feriendomizils oder entsprechender
örtlicher Hinweise dahingehend bezeichnet sind, dass sie nicht zu den vertraglich
geschuldeten Leistungen gehören, dürfen vom Kunden und seinen Mitreisenden nicht
betreten werden.
10.6. Haustiere dürfen nur mitgebracht werden, wenn
- dies in der Beschreibung des Objekts vorgesehen ist
- bei der Buchung zu Art, Rasse und Größe wahrheitsgemäße Angaben gemacht wurden
- in der Buchungsbestätigung eine ausdrückliche Zusage bezüglich der Gestaltung der Mitnahme erfolgt ist
- und die Tiere stubenrein und gut erzogen sind und den bei der Buchung gemachten Angaben entsprechen.
Betten und Sofas sind den Zweibeinern vorbehalten.
11. Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag, Verjährung
11.1. Sämtliche Ansprüche gegenüber MIV aus dem Vermittlungsvertrag,
gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Kunde gegenüber MIV innerhalb von
einem Monat nach dem vertraglich vereinbarten letzten Aufenthaltstag geltend zu
machen. Ansprüche bei Versäumen der Frist entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte
Geltendmachung unverschuldet unterblieb.
11.2. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher
Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von MIV
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MIV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies
gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von MIV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MIV beruhen.
11.3. Alle übrigen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.
11.4. Die Verjährung nach Ziffern 12.2 und 12.3 beginnt mit dem Schluss
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde vom Anspruch
und von MIV als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangt haben müsste.
11.5. Schweben zwischen dem Kunden und MIV Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder MIV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden
und MIV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2. Der Kunde kann MIV nur an dessen Sitz verklagen.
12.3. Für Klagen MIV gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MIV
vereinbart.
12.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
-
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen oder europarechtlicher Vorschriften, die auf den Vermittlungsvertrag
zwischen dem Kunden und MIV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder
-
wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht
abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den
Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.
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